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   LAG Hamburg, 07.01.2009 - 4 Ta 22/08   

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LAG Hamburg, 07.01.2009 - 4 Ta 22/08 (https://dejure.org/2009,8949)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 07.01.2009 - 4 Ta 22/08 (https://dejure.org/2009,8949)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 07. Januar 2009 - 4 Ta 22/08 (https://dejure.org/2009,8949)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gegenstandswert - Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um wirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats

  • Judicialis

    RVG § 23 Abs. 3; ; RVG § ... 23 Abs. 3 Satz 2; ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs.; ; RVG § 33 Abs. 3 Satz 1; ; RVG § 33 Abs. 3 Satz 3; ; BetrVG § 9; ; BetrVG § 19; ; BetrVG § 38 Abs. 1; ; BetrVG § 47 Abs. 5; ; BetrVG § 47 Abs. 6; ; BetrVG § 55 Abs. 4 Satz 2; ; BRAGO § 8 Abs. 2; ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um wirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • LAG Hamburg PDF (Leitsatz)

    Gegenstandswert - Konzernbetriebsrat

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 17.10.2001 - 7 ABR 42/99
    Auszug aus LAG Hamburg, 07.01.2009 - 4 Ta 22/08
    Eine Festsetzung auf den Wert von EUR 4.000,00 - nach der Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts "Ausgangs-" oder "Anknüpfungswert" (vgl. Beschluss des BAG vom 17.10.2001 - 7 ABR 42/99 - nv) - kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung der Angelegenheit nicht gegeben sind, d.h. die Umstände des konkreten Falles eine Erhöhung oder auch eine Reduzierung des Gegenstandswertes nicht gebieten.

    Einen typisierenden Ansatz hat auch der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 17.10.2001 - 7 ABR 42/99 - nv) für die Festsetzung des Gegenstandswertes in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in dem es um die Anfechtung bzw. Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ging, verwendet: Wörtlich heißt es - noch zur alten Fassung des § 8 Abs. 2 BRAGO - in diesem Zusammenhang:.

    (3) Im Hinblick auf die bereits angesprochene Notwendigkeit, typisierende Bewertungsgrundsätze anzuwenden und zu einer gleichförmigen Rechtsanwendung beizutragen, sprechen nach Auffassung des erkennenden Beschwerdegerichts die besseren Argumente dafür, den Gegenstandswert in Beschlussverfahren, in denen es um die Anfechtung oder um die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl geht , auf der Grundlage des zitierten Beschlusses des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts (17.10.2001 - 7 ABR 42/99 - nv) festzusetzen (vergl. hierzu ausführlich schon Beschluss des Beschwerdegerichts vom 09.10.2003 - 4 Ta 12/03 - nv).

  • LAG Hamm, 09.03.2001 - 13 TaBV 7/01

    Gegenstandswert, Anfechtung einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.01.2009 - 4 Ta 22/08
    Der Beschwerdeführer hält zur Klärung der Wirksamkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats in Anlehnung an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Beschluss vom 22.06.2005 - 10(5) Ta 144/04 - NZA-RR 2006, 269) einen Gegenstandswert in Höhe von EUR 44.000,00, jedenfalls in Anlehnung an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Beschluss vom 09.03.2001 - 13 TaBV 7/01 - NZA-RR 2002, 104) einen Gegenstandswert nicht unter EUR 30.000,00 für gerechtfertigt.

    (2) In der Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass sich der Gegenstandswert eines Anfechtungsverfahrens einer Betriebsratswahl in Anwendung der vorgenannten Grundsätze maßgeblich an der Größe des Betriebes und der Zahl der zu wählenden Arbeitnehmer orientieren sollte (vgl. nur LAG Bremen 11.04.1988 - 2 Ta 75/87; LAG Hamm 09.03.2001 - 13 TaBV 7/01 - NZA 2002, 350; LAG Hamburg 23.05.2002 - 3 TaBV 2/01 - nv).

    Teilweise wird hier der Gegenstandswert für den einköpfigen Betriebsrat auf den 1, 5fachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festgesetzt und bei einem mehrköpfigen Betriebsrat dann jeweils ein weiterer einfacher Hilfswert in Höhe von EUR 4.000,00 nach den weiteren Staffeln des § 9 BetrVG hinzugerechnet (vergl. etwa ständige Rspr. des LAG Hamm: 09.03.2001 - 13 TaBV 7/01 - NZA 2002, 350; 28.04.2005 - 10 TaBV 35/05).

  • LAG Köln, 19.05.2004 - 10 Ta 79/04

    Streitwert, Beschlussverfahren, Wahlanfechtung

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.01.2009 - 4 Ta 22/08
    Unter Heranziehung der Staffel wird teilweise auf den Regelwert von EUR 4.000,00 für die erste Staffel abgestellt und hinsichtlich jeder weiteren Staffel um jeweils die Hälfte des Regelwertes erhöht (LAG Köln 19.05.2004 - 10. Ta 79/04 - MDR 2005, 342).

    Soweit danach zugleich eine Orientierung an der Staffel des § 9 BetrVG geboten ist, erscheint es mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (Beschluss vom 22.06.2005 - 10(5) Ta 144/04 - NZA-RR 2006; Beschluss vom 19.05.2004 - 10 Ta 79/04 - MDR 2005, 342) angemessen, für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG je einen halben Ausgangswert, das heißt EUR 2.000,00 erhöhend zum Ansatz zu bringen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.04.2007 - 1 Ta 46/07

    Gegenstandswert - Aufhebung der vorläufigen Einstellung

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.01.2009 - 4 Ta 22/08
    Von einem nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstand ist dann auszugehen, wenn der im Verfahren erhobene Anspruch auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung beruht bzw. nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet ist (LAG Rheinland-Pfalz 04.04.2007 - 1 Ta 46/07 - zit. nach juris, m.w.N.).

    Der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts soll im Einzelfall nicht außer Acht zu lassen sein (LAG Rheinland-Pfalz 04.04.2007 - 1 Ta 46/07 - zit. nach juris; Bertelsmann, Gegenstandswerte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, 2000, S. 24).

  • LAG Köln, 22.06.2005 - 10 (5) Ta 144/04

    Streitwert, Bildung/Zusammensetzung eines Konzernbetriebsrats

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.01.2009 - 4 Ta 22/08
    Der Beschwerdeführer hält zur Klärung der Wirksamkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats in Anlehnung an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Beschluss vom 22.06.2005 - 10(5) Ta 144/04 - NZA-RR 2006, 269) einen Gegenstandswert in Höhe von EUR 44.000,00, jedenfalls in Anlehnung an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Beschluss vom 09.03.2001 - 13 TaBV 7/01 - NZA-RR 2002, 104) einen Gegenstandswert nicht unter EUR 30.000,00 für gerechtfertigt.

    Nach inzwischen weit verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung, der das Beschwerdegericht ebenfalls folgt, wird hinsichtlich der Wertfestsetzung für die Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation bei einer Anfechtung einer Betriebsratswahl angenommen, so dass insoweit eine Orientierung an der Staffel des § 9 BetrVG geboten ist (vergl. etwa LAG Köln 22.06.2005 - 10 (5) Ta 144/04 - NZA-RR 2006, 269).

  • LAG Hamburg, 18.04.2007 - 4 Ta 4/07
    Auszug aus LAG Hamburg, 07.01.2009 - 4 Ta 22/08
    Eine Orientierung am Wert von EUR 4.000,00 kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung der Angelegenheit nicht gegeben sind (LAG Hamburg 17.06.2008 - 4 Ta 6/08 - nv; LAG Hamburg 18.04.07 - 4 Ta 4/07 - nv; LAG Hamburg 13.06.2002 - 6 Ta 13/02 - juris; LAG Hamm12.06.2001 - 10 TaBV 50/01 - NZA-RR 02, 472; LAG Hamburg 17.12.1996 - 3 Ta 27/96 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 37; LAG Hamburg 04.08.1992 - 2 Ta 6/92 - NZA 93, 43).

    Wesentlich sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verfahrens, wobei die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles angemessen einzubeziehen sind (LAG Bremen 18.08.2000 - 1 Ta 45/00 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 46; LAG Hamburg 18.04.07 - 4 Ta 4/07 - nv).

  • LAG Hamburg, 09.10.2003 - 4 Ta 12/03

    Gegenstandswertfestsetzung

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.01.2009 - 4 Ta 22/08
    (3) Im Hinblick auf die bereits angesprochene Notwendigkeit, typisierende Bewertungsgrundsätze anzuwenden und zu einer gleichförmigen Rechtsanwendung beizutragen, sprechen nach Auffassung des erkennenden Beschwerdegerichts die besseren Argumente dafür, den Gegenstandswert in Beschlussverfahren, in denen es um die Anfechtung oder um die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl geht , auf der Grundlage des zitierten Beschlusses des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts (17.10.2001 - 7 ABR 42/99 - nv) festzusetzen (vergl. hierzu ausführlich schon Beschluss des Beschwerdegerichts vom 09.10.2003 - 4 Ta 12/03 - nv).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.06.2005 - 11 Ta 40/05

    Wertfestsetzung: Gegenstandswert bei Auflösung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.01.2009 - 4 Ta 22/08
    Teilweise wird auch nur der Regelwert von EUR 4.000,00 als Ausgangswert zu Grunde gelegt (LAG Rheinland-Pfalz 05.06.2005 - 11 Ta 40/05; LAG Schleswig-Holstein 09.07.2003 - 3 Ta 215/05) oder für jedes weitere Mitglied des Konzernbetriebsrats der Regelwert nur um 1/4 erhöht (LAG Rheinland-Pfalz 30.03.1992 - 9 Ta 40/92 und 15.06.2005 - 11 Ta 40/05; LAG Schleswig-Holstein 09.07.2003 - 3 Ta 215/02; LAG München 13.09.2007 - 6 Ta 376/06).
  • LAG Hamm, 28.04.2005 - 10 TaBV 35/05

    Wertfestsetzung im Beschlussverfahren Auskunftsanspruch des Betriebsrats zwecks

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.01.2009 - 4 Ta 22/08
    Teilweise wird hier der Gegenstandswert für den einköpfigen Betriebsrat auf den 1, 5fachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festgesetzt und bei einem mehrköpfigen Betriebsrat dann jeweils ein weiterer einfacher Hilfswert in Höhe von EUR 4.000,00 nach den weiteren Staffeln des § 9 BetrVG hinzugerechnet (vergl. etwa ständige Rspr. des LAG Hamm: 09.03.2001 - 13 TaBV 7/01 - NZA 2002, 350; 28.04.2005 - 10 TaBV 35/05).
  • LAG Hamm, 12.06.2001 - 10 TaBV 50/01

    Verfahren auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Hinzuziehung eines Sachverständigen

    Auszug aus LAG Hamburg, 07.01.2009 - 4 Ta 22/08
    Eine Orientierung am Wert von EUR 4.000,00 kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung der Angelegenheit nicht gegeben sind (LAG Hamburg 17.06.2008 - 4 Ta 6/08 - nv; LAG Hamburg 18.04.07 - 4 Ta 4/07 - nv; LAG Hamburg 13.06.2002 - 6 Ta 13/02 - juris; LAG Hamm12.06.2001 - 10 TaBV 50/01 - NZA-RR 02, 472; LAG Hamburg 17.12.1996 - 3 Ta 27/96 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 37; LAG Hamburg 04.08.1992 - 2 Ta 6/92 - NZA 93, 43).
  • LAG Schleswig-Holstein, 09.07.2003 - 3 Ta 215/02

    Streitwert des Wahlanfechtungsverfahren

  • LAG München, 13.09.2007 - 6 Ta 376/06

    Streitwertfestsetzung

  • LAG Hamburg, 04.08.1992 - 2 Ta 6/92

    Beschlussverfahren: Gegenstandswert - Begriff des nichtvermögensrechtlichen

  • ArbG Hamburg, 19.07.2006 - 18 BV 11/06

    Konzernbetriebsrat

  • LAG Bremen, 18.08.2000 - 1 Ta 45/00

    Streitwert: Verfahren über Ersetzung der Zustimmung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.1992 - 9 Ta 40/92

    Anfechtung einer Betriebsratswahl; Wert der anwaltlichen Tätigkeit;

  • LAG Hamburg, 23.05.2002 - 3 TaBV 2/01

    Gegenstandswertfestsetzung; Nicht vermögensrechtlicher Streitgegenstand; Billiges

  • LAG Hamburg, 17.12.1996 - 3 Ta 27/96

    Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung einer Gruppe von Arbeitnehmern zu

  • LAG Bremen, 11.04.1988 - 2 Ta 75/87

    Festsetzung des Wertes einer anwaltlichen Tätigkeit

  • LAG Hamm, 30.11.1989 - 8 TaBV 132/89

    Streitwert; Konstituierung eines Konzernbetriebsrats; Konzernbetriebsrat

  • LAG Hamburg, 13.06.2002 - 6 Ta 13/02
  • LAG Baden-Württemberg, 02.04.2020 - 9 TaBV 2/19

    Gegenstandswert - Errichtung eines Konzernbetriebsrats

    (in Fortführung von LAG HH, 07. Januar 2009 - 4 Ta 22/08 und LAG Köln, 22. Juni 2005 10(5) Ta 144/04).

    Hinsichtlich der Wertfestsetzung für die Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist nach überwiegender Meinung (zum Meinungsstand LAG HH, 07. Januar 2009 - 4 Ta 22/08 -, Rn. 19, juris) eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation bei einer Anfechtung einer Betriebsratswahl anzunehmen.

    Daher ist es mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (Beschluss vom 22.06.2005 - 10(5) Ta 144/04 - NZA-RR 2006; Beschluss vom 19.05.2004 - 10 Ta 79/04 - MDR 2005, 342) angemessen, für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG je einen halben Ausgangswert, das heißt EUR 2.500,00 erhöhend zum Ansatz zu bringen (Landesarbeitsgericht Hamburg, 07. Januar 2009 - 4 Ta 22/08 -, Rn. 23, juris).

    Da für einen Konzernbetriebsrat aber mindestens zwei Konzernunternehmen vorhanden sein müssen, der Konzernbetriebsrat per se also wenigstens 4 Mitglieder hat, kommt eine Erhöhung erst bei mehr als 4 Mitgliedern in Betracht (anders wohl LAG HH, 07. Januar 2009 - 4 Ta 22/08 -, Rn. 25, juris).

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